Ratgeber Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft & Erbteil verkaufen

Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so befindet sich diese Gruppe im rechtlichen Stand der Erbengemeinschaft. Der Jurist spricht hier auch von einer Gesamthandsgemeinschaft.
Zunächst einmal bedeutet dies, dass alle Miterben gemeinschaftlich für den Nachlass sorgen und diesen verwalten müssen. Hierzu gehört beispielsweise die Abwicklung von bestehenden Verträgen und der Unterhalt von Immobilien. Auch stehen die Miterben gemeinschaftlich in der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten. Sie sollten daher zeitnah einen Überblick über alle Vermögensgegenstände und die Schulden des Nachlasses bekommen.

Erbengemeinschaft auflösen

Erbengemeinschaft auflösen

Die Erbengemeinschaft ist auf Trennung, sog. Auseinandersetzung, gerichtet. Hierfür kommen drei Möglichkeiten in Betracht. Zum ersten kann die Erbmasse unter den Miterben entsprechend der Höhe ihrer Erbquote aufgeteilt werden. Hierzu schließen diese einen Erbauseinandersetzungsvertrag ab. Gibt es über die Verteilung einzelner Gegenstände Uneinigkeit, insbesondere über Immobilien und Grundstücke, so müssen diese zunächst im Wege der Teilungsversteigerung in Geld gewandelt werden. Zum zweiten können die Miterben jeweils ihre Erbteile an andere Miterben oder Dritte verkaufen. Und zum dritten steht noch der Weg über die Abschichtung und Anwachsung offen. Anschaulich gesprochen werden hier einzelne Miterben schrittweise ausbezahlt.

Erbteil verkaufen

Erbteil verkaufen

Jeder einzelne Miterbe hält einen Anteil an der Erbengemeinschaft, der als Erbteil bezeichnet wird. Zwar kann der Miterbe nicht Teile des Nachlasses isoliert verkaufen, z.B. seinen Anteil am geerbten Grundstück. Wohl aber kann er diesen Erbteil als ganzes übertragen.

Der Verkauf des Erbteils kann entweder an einen anderen Miterben erfolgen oder sogar an einen unbeteiligten Dritten. Eine Zustimmung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft ist hierfür nicht erforderlich.

Lesen Sie, wann ein Verkauf in Betracht kommt, wie dieser abläuft und welchen Preis Sie erzielen können!

Teilungsversteigerung

Teilungsversteigerung

Kommt es im Rahmen der Nachlassabwicklung zu einer Teilungsversteigerung, so ist meist schon viel Zeit vergangen, ohne dass die Miterben sich darauf einigen konnten wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Möchte ein Miterbe dem ein Ende setzen, so kann er die betroffenen Immobilien und Grundstücke öffentlich versteigern lassen. Damit wird ein nicht-teilbarer Gegenstand in Geld gewandelt, das dann problemlos unter den Miterben aufgeteilt werden kann. Die Teilungsversteigerung ist ein öffentliches Verfahren, bei dem ein nicht-teilbarer Gegenstand, meist eine Immobilie, auf Antrag eines Miterben zwangsweise an den Meistbietenden verkauft wird. Der Erbengemeinschaft fließt damit der Erlös zu, der anschließend unter den Miterben aufgeteilt werden kann.

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Gesamthandsgemeinschaft

Wer diese Welt verlässt, nimmt nichts mit. In schätzungsweise 20 Prozent der Fälle hinterlässt der Verstorbene ein Testament und regelt die Erbfolge nach seinen Wünschen. Gibt es kein Testament, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer erbt. In Folge dessen entstehen häufig Erbengemeinschaften. Wenn Sie glauben, mit dem Tod sei alles vorbei, werden Sie staunen, welch eine Vielzahl von Aspekten mit dem Ableben eines Menschen verbunden sind. Diese Erkenntnis ist nicht das Ergebnis juristischer Gedankengänge, sondern keimt aus der Wirklichkeit, die Leben und Tod bereithalten.

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Den Erbteil verkaufen – geht das einfach so? Die Antwort ist so einfach wie klar: Ja, das geht! Und zwar ohne Zustimmung der übrigen Miterben. Sie können ihren Erbteil jederzeit entweder an einen der anderen Miterben oder sogar an einen beliebigen Dritten verkaufen. Hierzu schließen Sie einen sog. Erbteilskaufvertrag ab, in dem Sie ihre Beteiligung an der Erbengemeinschaft verkaufen und übertragen. Der Erwerber tritt damit unmittelbar in ihre vermögensrechtliche Stellung ein und kümmert sich ab sofort an ihrer Stelle um die Verwaltung und weitere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Sie erhalten für den Verkauf eine Kaufpreiszahlung und sind aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.

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